Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ohne Abmahnung unwirksam
Mietvertrag, Wohnung, Mieter, Vermieter, Miete, Zahlung, Verzug, Mahnung, fristlose, fristgemäße, ordentliche, Kündigung, Pflichtverletzung, Abmahnung
Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 03.02.2017, Az. 67 S 395/16
GE 2017, 452
Bei fahrlässigem Zahlungsverzug des Mieters ist eine ordentliche Kündigung ohne Abmahnung unwirksam, wenn der Mieter langjährig fristgerecht die Miete bezahlt hat. Den Vermieter trifft in einem solchen Fall die Pflicht, vor Ausspruch der Kündigung die Zahlung des Rückstandes gegenüber dem säumigen Mieter anzumahnen.
In dem zugrunde liegenden Fall wohnte der Mieter bereits 15 Jahre in der Wohnung. Die Miete wurde bis dahin immer fristgerecht gezahlt. Die ordentliche Kündigung setzt ein Verschulden des Mieters hinsichtlich der Nichtzahlung der Miete voraus. Grundsätzlich ist eine Abmahnung des Mieters bei Zahlungsverzug nicht notwendig. Nach der erkennenden 67. Kammer des Landgerichts Berlin kann es unter Berücksichtigung des dem Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhalts für den Vermieter zur Pflicht werden, den Mieter auf den Zahlungsverzug hinzuweisen und die Zahlung der offenen Mieten zunächst anzumahnen. Sofern der Mieter auf die Mahnung nicht zahlen sollte, wäre die ordentliche Kündigung ohne weiteres möglich.
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