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Kategorie: Mietrecht

Nicht alle Kostenpositionen in einer Betriebskostenabrechnung können zusammengefasst werden

Mietvertrag, Betriebskosten, Nebenkosten, Heizkosten, Abrechnung, Abrechnungszeitraum, Kostenpositionen, Überprüfung, Jahresfrist, Einwendungen, Nachforderungen, Abrechnungsunterlagen


BGH, Hinweisbeschluss vom 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15
GE 2017, 456

Grundsätzlich können Betriebskostenarten in der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter zusammengefasst werden. Dieses ist jedoch nur bei sachlich eng zusammenhängenden Kosten möglich. Sofern Kostenpositionen zusammengefasst werden die nicht sachlich engen zusammen hängen, führt dieses zu einer formellen Unwirksamkeit dieser Kostenposition.

Grundsätzlich dürfen in einer Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) keine überhöhten Anforderungen an die Spezifizierung der abgerechneten Kosten gestellt werden. Die Abrechnung muss jedoch klar und verständlich für den Mieter sein. Zum Verständnis der Abrechnung ist es ausreichend, dass der Mieter die auf ihn hin abgerechneten Kosten bereits aus der Abrechnung klar und deutlich ersehen und überprüfen kann. Die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter dient nur noch der Kontrolle und der Beseitigung von Zweifeln an der Richtigkeit der abgerechneten Position.