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Kategorie: Ehe- und Familienrecht

Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater

nichteheliches Kind, Klage, Vater, Säugling, Ausstattung, Kosten, Unterhalt, Kindesunterhalt


Pressemitteilung des BVerfG vom 01.06.1999, Nr. 59/1999
Beschluss vom 12.05.1999, Az. 1 BvR 1988/95

Kosten für Säuglingserstausstattung - hier: Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich gemacht, daß auch nichteheliche Kinder ergänzend zu einem niedrigen laufenden Unterhalt Ersatz der Kosten für die Erstausstattung verlangen können.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis nur deshalb nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil dem Grundrechtsverstoß bei der prozessualen Lage des konkreten Falles kein besonderes Gewicht zukommt.

I.
Im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens vertraten Zivilgerichte die Auffassung, ein nichteheliches Kind könne die Kosten für die Erstausstattung von seinem Vater jedenfalls dann nicht ersetzt bekommen, wenn das Kind die Kosten ergänzend zu dem Regelunterhalt nach der Regelunterhalt-Verordnung begehre. Der Regelunterhalt umfasse diese Kosten.

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wurde deshalb versagt.

Gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des nichtehelichen Kindes.

II.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 5 GG (Gleichstellung von nichtehelichen Kindern).

Die Verfassungsnorm verpflichtet, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde.

Gemessen daran ist die Rechtsauffassung der Zivilgerichte verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Die Bemessung des Unterhalts ehelicher (entsprechend der sogenannten Düsseldorfer Tabelle) und nichtehelicher Kinder (Regelunterhalt-Verordnung) sind in den maßgebenden Ausgangsbeträgen gleich. Dann überzeugt es schon im Ansatz nicht, lediglich im Falle eines nichtehelich geborenen Säuglings darauf zu verweisen, daß die Kosten der Erstausstattung aus dem in den ersten fünf Lebensjahren gezahlten Unterhalt zu bestreiten sind.

Weiterhin kommt der Regelunterhalt für nichteheliche Kinder nur einem Mindestbedarf gleich, dessen Höhe inzwischen noch nicht einmal das Kindesexistenzminimum erreicht. Wird aber bei einem verhältnismäßig niedrigen laufenden Unterhalt die Geltendmachung eines einmaligen Bedarfs verwehrt, kann schon die - für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen geltende - Intention des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden, mit dem Unterhalt den gesamten Lebensbedarf zu decken.

Schließlich kann es der sozialen Schutzpflicht widersprechen, von einer nicht barunterhaltspflichtigen Kindesmutter eine Vorfinanzierung zu verlangen.

Im Ergebnis war die Verfassungsbeschwerde dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen. Denn es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, auf der Grundlage dieses Nichtannahmebeschlusses seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu wiederholen. Bei dieser Sachlage kommt dem Grundrechtsverstoß kein besonderes Gewicht zu.