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Kategorie: Schadensersatz

Hausverbot im Schwimmbad

Betreiber, Hausherr, Abmahnung, Verbot, Nutzung, Therme, Schädigung, Fahrtkosten, Mehraufwand, Erstattung


Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 10.01.2011, 2/11
AG München, Urteil vom 14.10.2009, Az. 163 C 21065/09

Das Hausverbot...

Muss jemand auf Grund des ihm vom Betreiber eines Schwimmbades auferlegten Hausverbots eine entfernter gelegene Schwimmanlage aufsuchen, hat er bezüglich der Mehrkosten keinen Schadenersatzanspruch, auch wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Eine Familie mit 5 Kindern zwischen 3 Monaten und 5 Jahren besuchte zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe.

Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie hätte sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten.

Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. Das Amtsgericht München war der Ansicht, bei einem Hausverbot dieses Umfanges hätte es zuvor einer Abmahnung bedurft.

In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimmbadbesuche auf die Therme in Erding aus, da diese am nächsten gelegen war und für Kinder vergleichbar geeignete Bademöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies.

Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750 Euro. Diese wollte sie nunmehr von der Betreiberin des Schwimmbades ersetzt bekommen. Schließlich habe diese ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt.

Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Hausverbot sei nur aus formellen Gründen (fehlende Abmahnung) für rechtsunwirksam erklärt worden. Schadensersatzansprüche stünden der Familie nicht zu.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab:

Es bestünde keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten.

Eine solche ergäbe sich zum einen nicht aus einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ebenfalls nicht gegeben.

Dieser setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein „sonstiges Recht“ voraus. Hier käme allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang geschützt. Schadenersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das Hausverbot schriftlich erteilt und nur der Familie übersandt worden sei, liege das jedoch nicht vor. Die bloße unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen verletze die Sozialsphäre der Familie nicht. Diese sei lediglich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Dies würde durch § 823 BGB jedoch nicht geschützt.

Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Auch wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohnbereich der Familie heranziehe, habe die Betreiberin doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege daher nicht vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.