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Kategorie: Mietrecht

Aushandeln einer Individualvereinbarung zu Schönheitsreparaturen

Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Klausel, Renovierung, Schönheitsreparatur, Verpflichtung, Vereinbarung, Individualvereinbarung, Fristenregelung, AGB, Verwender, Auslegung


Landgericht Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 63 S 263/16
GE 2017, 455

Sofern der Vermieter mit dem Mieter beim Abschluss eines Mietvertrages nur eine spezielle Vertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen aus dem ansonsten dem Mieter vorgelegten Formularmietvertrag (AGB-Vertrag) individuell ausgehandelt hat, so gelten diese vertraglichen Abreden insgesamt weiter als AGB ( Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die auf solche Weise "individuell ausgehandelte“ Klausel zu den Schönheitsreparaturen würde gleichwohl der Kontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen. Ergebnis der Überprüfung kann die Festelldung der Unwirksamkeit der Klausel sein.

Den Vermieter trifft die Darlegung-und Beweislast hinsichtlich der von ihm behaupteten mit dem Mieter erfolgten individuellen Vertragsabrede. Nach ständiger Rechtsprechung ist von einem Aushandeln erster dann auszugehen, wenn der Vermieter dem Mieter tatsächlich die Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Es muss dem Mieter überhaupt möglich sein, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sämtliche die Schönheitsreparaturen betreffenden Klauseln als eine Einheit zu verstehen sind.