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Kategorie: Mietrecht

Anspruch des Vermieters auf Entschädigung

Beendigung, Mietverhältnis, Räumung, Herausgabe, Zahlung, Entschädigung, Nutzung, ortsübliche, Miete


BGH, Urteil vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97

Leitsatz:

Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.

Aus der Urteilsbegründung:
"(...) § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB ist durch das dritte Mietänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 eingeführt worden. Vorher sah § 557 Abs. 1 BGB nur einen (nach-) vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses vor. Zu dieser alten Fassung der Vorschrift hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich nicht um eine abschließende Regelung handele, daß daneben vielmehr Bereicherungsansprüche in Betracht kämen. Der Vermieter könne nach Bereicherungsgrundsätzen Erstattung des objektiven Mietwerts für den Zeitraum verlangen, in welchem ihm nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume vorenthalten würden. Dieser schon vor der Neufassung des § 557 Abs. 1 BGB gegebene Anspruch des Vermieters auf Zahlung des ortsüblichen Mietzinses war in keiner Weise von einer Gestaltungserklärung abhängig und konnte deshalb auch nicht durch das Unterlassen einer solchen Gestaltungserklärung verloren gehen. (…)

Der Gesetzgeber hätte nämlich die Möglichkeit, den ortsüblichen Mietzins auch für die Vergangenheit zu verlangen, zumindest von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, wenn nicht sogar ganz ausgeschlossen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber unmissverständlich, daß dies nicht die Absicht des Gesetzgebers war. In der Begründung des Bundestagsausschusses, auf dessen Initiative hin der § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB eingeführt wurde, heißt es, angesichts steigender Mieten sei es nicht angemessen, daß der Vermieter sich nach Beendigung des Mietverhältnisses u. U. "für einen langen Zeitraum mit einer nicht mehr angemessenen, niedrigen Nutzungsentschädigung begnügen" müsse. Es sei deshalb erforderlich, die Rechtsposition des Vermieters zu verbessern. (...)"